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Rechtliche Grundlagen barrierefreies bauen – Landeszentrum Barrierefreiheit
Weiterführende Links Rechtliche Grundlagen Die maßgeblichen Bestimmungen für die barrierefreie Gestaltung von öffentlich zugänglichen Gebäuden finden sich in § 7 L-BGG , § 39 Landesbauordnung sowie in der DIN 18040-1 . Weiterführende Links Landesbauordnung für Baden-Württemberg DIN 18040-1: „Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude“ „ Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen“ (PDF)
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Rechtliche Grundlagen Barrierefreiheit Verkehr und öffentlicher Raum – Landeszentrum Barrierefreiheit
Weiterführende Links Rechtliche Grundlagen Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) regelt in § 8 Absatz 3 Satz 3 , dass die Nahverkehrspläne die Barrierefreiheit berücksichtigen müssen. Darin wurde das Ziel formuliert, dass der öffentliche Personennahverkehr bis 2022 vollständig barrierefrei sein sollte. Das anerkannte Regelwerk für die Gestaltung eines barrierefreien öffentlichen Raums ist die DIN 18040-3 („Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“). Weiterführende Links DIN 18040-3: „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“
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Bauen und öffentliche Gebäude – Landeszentrum Barrierefreiheit
Weiterführende Links Barrierefreiheit von Gebäuden § 7 Absatz 1 Landes-Behindertengleichstellungsgesetz (L-BGG ) regelt, dass bei Neubau- und Umbaumaßnahmen bauliche und andere Anlagen öffentlicher Stellen gemäß § 2 L-BGG nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere § 39 der Landesbauordnung , barrierefrei herzustellen sind. Öffentliche Gebäude Das anerkannte Regelwerk für die barrierefreie Planung von öffentlich zugänglichen Gebäuden ist die DIN 18040-1 („Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude“) . Weitgehende Teile der DIN 18040-1 sind in Baden-Württemberg als Technische Baubestimmungen eingeführt und somit für die Planung eines öffentlichen Gebäudes maßgeblich. Weiterführende Links Landes-Behindertengleichstellungsgesetz Landesbauordnung für Baden-Württemberg DIN 18040-1 („Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude“) „Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen“ (PDF) Leitfaden „Barrierefreies Bauen“ (PDF) Broschüre „Barrierearmes Kulturdenkmal“ (PDF) Leitfaden „Barrierefreies Bauen“ (PDF) „ Zukunftorientiertes Bauen – ohne Barrieren “ „ Vorschriften zur Barrierefreiheit in Baden-Württemberg § 35 und § 39 der Landesbauordnung“ (PDF) Literaturübersicht zum barrierefreien Bauen
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Barrierefreie Webseiten und Apps – Landeszentrum Barrierefreiheit
Weiterführende Links Anforderungen für Webseiten und Apps Öffentliche Stellen gemäß § 2 Landes-Behindertengleichstellungsgesetz (L-BGG ) sind dazu verpflichtet, ihre medialen Angebote barrierefrei zu gestalten. Mediale Angebote sind zum Beispiel Webseiten (Inter-, Intra- und Extranetseiten), mobile Anwendungen/Apps, sonstige Anwendungen für mobile Endgeräte und grafische Programmoberflächen. Menschen mit Behinderungen sollen diese Angebote ebenso nutzen können wie Menschen ohne Behinderung. Barrierefrei sind mediale Angebote dann, wenn sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind. Wahrnehmbar bedeutet, dass Nutzende die Inhalte mit ihren Sinnen aufnehmen, also sehen, hören oder fühlen können. Bedienbar heißt, dass die Inhalte und die Navigation einfach und verständlich handzuhaben sind und somit interaktiv genutzt werden können. Verständlich bedeutet, dass die Inhalte einfach zu lesen und intuitiv zu navigieren sind. Als Maßstab gilt hier das Niveau der „niedrigen sekundären Schulbildung“, dies entspricht in Deutschland etwa dem Hauptschulabschluss. Robust heißt, dass die Inhalte so ausgestaltet sind, dass sie zuverlässig auf jede erdenkliche Art und mit unterschiedlichen Hilfsmitteln nutzbar sind. Die technischen Anforderungen an die Barrierefreiheit medialer Angebote in Baden-Württemberg ergeben sich aus § 3 Absatz 1 – 4 und § 4 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) . Auch § 10 Absatz 1 Satz 2 L-BGG bezieht sich auf die vorstehenden Paragrafen der BITV 2.0. Die BITV 2.0 beschreibt selbst keine Normen für die barrierefreie Gestaltung medialer Angebote, sie verweist aber auf die sogenannten harmonisierten Normen der Europäischen Union. Harmonisiert heißt, dass auf europäischer Ebene keine widersprüchlichen Normen gelten beziehungsweise diese abgeschafft werden. Eine solche harmonisierte Norm stellt die Europäische Norm 301 549 (PDF) über die Barrierefreiheitsanforderungen für Informations- und Kommunikationstechnik-Produkte und –Dienstleistungen (Version 3.2.1) dar. Die EN 301 549 (PDF) enthält Anforderungen, die unter anderem Webseiten, mobile Anwendungen/Apps und Software erfüllen müssen, damit sie als barrierefrei gelten. Um dies festzustellen, definiert die Norm obligatorische Tests. Diese Tests berücksichtigen unter anderem auch die Erfolgskriterien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 , Richtlinien für barrierefreie Webinhalte. Die WCAG 2.1 stellen einen technischen Standard für (barrierefreie) Webinhalte dar. Barrierefreiheit testen Zur Überprüfung, ob die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden, kann der sogenannte BITV-Test gemacht werden. Mithilfe der BITV-Selbstbewertung kann man herausfinden, wie barrierefrei eine Webseite ist. Alternativ kann die Prüfung auch bei einer BITV-Test-Prüfstelle in Auftrag gegeben werden. Überwachungsstelle Bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg wurde eine Überwachungsstelle für mediale Barrierefreiheit eingerichtet. Sie prüft regelmäßig stichprobenartig, ob die medialen Angebote öffentlicher Stellen in Baden-Württemberg barrierefrei sind. Alle drei Jahre erstellt die Überwachungsstelle einen Bericht für die Landesregierung. In diesem fasst sie die Ergebnisse der einzelnen Prüfungen, die sie in den vorangegangenen drei Jahren durchgeführt hat, zusammen. Weiterführende Links Richtlinie (EU) 2016/2102 Landes-Behindertengleichstellungsgesetz Verordnung zur Durchführung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes Barrierefreie Informationstechnik Verordnung 2.0 Englische Sprachfassung der EN 301 549 (PDF) Deutsche Sprachfassung der EN 301 549 (Hinweis: eingeschränkter Zugriff) Informationen zum BITV-Test Überwachungsstelle für mediale Barrierefreiheit des Landes Baden-Württemberg Leitfaden für Webseiten-Anbieter
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Schulungen – Landeszentrum Barrierefreiheit
Online-Fortbildungen "Leichte Sprache" Allgemeines Das LZ-BARR bietet für Mitarbeitende der Verwaltung verschiedene Schulungen zum Thema Leichte Sprache an. Diese werden in Zusammenarbeit mit der 1a Zugang Beratungsgesellschaft (capito Stuttgart) und dem Landesverband Lebenshilfe Baden-Württemberg e. V. durchgeführt. Die Teilnahme ist kostenfrei. Basis-Schulung Leichte Sprache Vermittelt wird Basiswissen rund um Leichte und Einfache Sprache. Schwerpunkte sind die Regeln und praktische Übersetzungsübungen. Bitte wählen Sie einen Termin aus und melden sich mit Ihrer dienstlichen E-Mail-Adresse an: Mittwoch, 16. September 2026, 9 – 15 Uhr Dienstag, 22. September 2026, 9 – 15 Uhr Die Buchungsbestätigung erhalten Sie direkt nach der Anmeldung per E-Mail.
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Keine Freigabe
Freigabe abgelehnt Bitte beachten Sie, dass eine Anmeldung nur mit der E-Mail-Adresse einer öffentlichen Stelle in Baden-Württemberg möglich ist.
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Freigabe
Freigabe erfolgt Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre E-Mail-Adresse ist freigegeben. Nach einmaliger Registrierung auf https://mooc.hdm-stuttgart.de/login unter „ Neues Konto anlegen “ können Sie direkt loslegen. Darüber hinaus ist keine Anmeldung beim LZ-BARR erforderlich.
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Vielen Dank
Vielen Dank Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre E-Mail-Adresse wird nun geprüft. Bitte haben Sie noch ein wenig Geduld. Sie erhalten eine Bestätigung, wenn Ihre E-Mail-Adresse zugelassen ist Sie erhalten keine Bestätigung, wenn Ihre E-Mail-Adresse nicht die Anforderung einer dienstlichen E-Mail-Adresse erfüllt
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Schulungen – Landeszentrum Barrierefreiheit
Selbstlern-Kurse "Mediale Barrierefreiheit" Allgemeines Das Landeszentrum Barrierefreiheit (LZ-BARR) bietet kostenfreie Schulungen zur medialen Barrierefreiheit an. Das Angebot richtet sich an alle Mitarbeitenden von öffentlichen Stellen in Baden-Württemberg, für Einsteigende sowie Fortgeschrittene. Die Selbstlern-Kurse können zeit- und ortsunabhängig bearbeitet werden. Gehen Sie auf diese Website und klicken Sie auf „Registrieren Sie sich“. Anschließend können Sie direkt loslegen. Darüber hinaus ist keine Anmeldung beim LZ-BARR erforderlich. Anmeldung mit Dienst-E-Mail-Adresse Bitte beachten Sie, dass die Teilnahme ausschließlich mit der dienstlichen E-Mail-Adresse möglich ist. Geben Sie einfach Ihre Dienst-E-Mail-Adresse ein. Wir prüfen sofort, ob Sie bereits freigeschaltet sind – falls nicht, wird der Zugang für Sie angefragt. Wo finde ich die Selbstlern-Kurse? Wenn Sie sich mit Ihrem Namen und Ihrem Kennwort angemeldet haben, finden Sie die Selbstlern-Kurse etwas weiter unten auf der Seite unter Meine Kurse „LZ-BARR: Basispaket 2026“. Häufig gestellte Fragen Welche Themen haben die Kurse? Einheit 1: Einführung zur Digitalen Barrierefreiheit Einheit 2: Vielfalt der Benutzerbedürfnisse Einheit 3: Barrierefreies Multimedia Einheit 4: Barrierefreie Word-Dokumente Einheit 5: Barrierefreie PowerPoint-Folien Einheit 6: Barrierefreie Excel-Tabellen Einheit 7: Barrierefreie PDF-Dokumente und -Formulare aus InDesign Einheit 7a: Barrierefreie PDF-Dokumente aus Word mit axesWord Einheit 7b: PDF-Dokumente auf Barrierefreiheit prüfen mit PAC Einheit 8: Gesetze und Standards zur Digitalen Barrierefreiheit Einheit 9: Barrierefreie Veranstaltungen Erhalte ich für die Teilnahme ein Zertifikat? Ja, Sie erhalten für jeden absolvierten Kurs ein Zertifikat.
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Bestätigungsseite Formularversand – Landeszentrum Barrierefreiheit
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