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Barriere­freiheit von Gebäuden

§ 7 Absatz 1 Landes-Behindertengleichstellungsgesetz (L-BGG) regelt, dass bei Neubau- und Umbaumaßnahmen bauliche und andere Anlagen öffentlicher Stellen gemäß § 2 L-BGG nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere § 39 der Landesbauordnung, barrierefrei herzustellen sind.

Öffentliche Gebäude

Das anerkannte Regelwerk für die barrierefreie Planung von öffentlich zugänglichen Gebäuden ist die DIN 18040-1 („Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude“). Weitgehende Teile der DIN 18040-1 sind in Baden-Württemberg als Technische Baubestimmungen eingeführt und somit für die Planung eines öffentlichen Gebäudes maßgeblich.

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