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Barrierefreiheit von Gebäuden
§ 7 Absatz 1 Landes-Behindertengleichstellungsgesetz (L-BGG) regelt, dass bei Neubau- und Umbaumaßnahmen bauliche und andere Anlagen öffentlicher Stellen gemäß § 2 L-BGG nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere § 39 der Landesbauordnung, barrierefrei herzustellen sind.
Öffentliche Gebäude
Das anerkannte Regelwerk für die barrierefreie Planung von öffentlich zugänglichen Gebäuden ist die DIN 18040-1 („Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude“). Weitgehende Teile der DIN 18040-1 sind in Baden-Württemberg als Technische Baubestimmungen eingeführt und somit für die Planung eines öffentlichen Gebäudes maßgeblich.
- Landes-Behindertengleichstellungsgesetz
- Landesbauordnung für Baden-Württemberg
- DIN 18040-1 („Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude“)
- „Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen“ (PDF)
- Leitfaden „Barrierefreies Bauen“
- Broschüre „Barrierearmes Kulturdenkmal“ (PDF)
- Leitfaden „Barrierefreies Bauen“ (PDF)
- „Zukunftorientiertes Bauen – ohne Barrieren“
- „Vorschriften zur Barrierefreiheit in Baden-Württemberg § 35 und § 39 der Landesbauordnung“ (PDF)
- Literaturübersicht zum barrierefreien Bauen