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Öffentlicher Raum

Unter öffentlichem Raum versteht man den räumlichen Zusammenhang, der aus einer öffentlichen Verkehrs- oder Grünfläche und den angrenzenden privaten oder öffentlichen Gebäuden gebildet wird. Dem öffentlichen Raum steht das Privateigentum gegenüber. Voraussetzung ist, dass die Fläche einer Gemeinde oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gehört. Des Weiteren muss sie der Öffentlichkeit frei zugänglich sein und von einer Gemeinde bewirtschaftet und unterhalten werden. Hierunter fallen zum Beispiel öffentliche Verkehrsflächen wie Gehwege oder Fußgängerzonen, aber auch Grünanlagen wie zum Beispiel Parks, Spielplätze, Sportplätze oder Friedhöfe.

Barriere­freiheit im öffentlichen Raum

Der öffentliche Raum soll für alle Menschen zugänglich sein. Deshalb kommt der barrierefreien Gestaltung eine besondere Bedeutung zu. Exemplarisch kann hier der Einsatz verständlicher Leit- und Orientierungssysteme genannt werden.
Um die Barrierefreiheit auch bei Abnutzungen und Wettereinflüssen zu gewährleisten, sollten geeignete Oberflächenmaterialien verwendet werden. Das für den barrierefreien öffentlichen Raum anerkannte Regelwerk ist die DIN 18040-3 („Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“).

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