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Der Schlichtungs­antrag

„Informieren Sie zuerst die öffentliche Stelle über Zugangsbarrieren.“

Wann kann ich einen Schlichtungs­antrag stellen?

Bei Konflikten mit einer öffentlichen Stelle gemäß Paragraf 2 Landes-Behindertengleichstellungsgesetz (L-BGG) können Sie einen Schlichtungsantrag stellen, wenn es um folgende Rechte im Rahmen des L-BGG geht:

  • die Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr (Paragraf 7 L-BGG),
  • das Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen (Paragraf 8 L-BGG),
  • die Gestaltung des Schriftverkehrs (Paragraf 9 L-BGG) oder
  • die barrierefreie Gestaltung von Webseiten und mobilen Anwendungen/Apps (Paragraf 10 L-BGG)

Es gibt zum Beispiel eine Webseite oder eine mobile Anwendung/App einer öffentlichen Stelle, die nicht barrierefrei ist? Oder Sie können eine öffentliche Stelle mit dem Rollstuhl nicht erreichen, weil es dort nur Treppen gibt? Dann müssen Sie zunächst die jeweilige öffentliche Stelle darüber informieren. Antwortet Ihnen die öffentliche Stelle nicht oder unternimmt nichts, können Sie einen Schlichtungsantrag stellen.

Wie stelle ich einen Schlichtungsantrag?

Sie können für Ihren Antrag das Antragsformular auf unserer Webseite nutzen. Sie können den Antrag auch per E-Mail oder per Post stellen. Eine weitere Möglichkeit ist, dass Sie nach vorheriger Terminabsprache ins Landeszentrum Barrierefreiheit kommen und den Antrag dort aufschreiben lassen (zur Niederschrift).

Landeszentrum Barrierefreiheit
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart

Kann ich einen Schlichtungs­antrag zurücknehmen?

Ja. Sie können Ihren Antrag jederzeit und ohne Begründung wieder zurücknehmen.

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