Inhalt
Das Schlichtungsverfahren
„Die Schlichtung endet, wenn der Schlichtungsvorschlag angenommen wird. Sie endet auch, wenn Sie sich auf eine andere Weise geeinigt haben.“
Das Landeszentrum Barrierefreiheit (LZ-BARR) schickt eine Kopie Ihres Antrags an die öffentliche Stelle. Die öffentliche Stelle kann sich dann innerhalb von vier Wochen dazu äußern. Äußert sich die öffentliche Stelle, informiert Sie das LZ-BARR darüber. Anschließend haben Sie die Möglichkeit, darauf zu reagieren. Wenn die öffentliche Stelle sich nicht äußert oder nicht an einer Schlichtung interessiert ist, kann keine Schlichtung durchgeführt werden. Auch darüber informiert Sie das Landeszentrum Barrierefreiheit.
Das Landeszentrum Barrierefreiheit versucht dann, eine Lösung für den Konflikt zu finden. Falls es nötig ist, kann es Sie und die öffentliche Stelle auch einladen, um mündlich über den Konflikt zu sprechen. Das Landeszentrum Barrierefreiheit macht den Beteiligten einen Schlichtungsvorschlag. Die Beteiligten haben die Gelegenheit, den Schlichtungsvorschlag innerhalb einer gesetzten Frist anzunehmen.
Die Schlichtung ist grundsätzlich kostenfrei. Kosten, die dazu dienen, Barrierefreiheit herzustellen (zum Beispiel Gebärdensprachdolmetschung), können im Einzelfall und nach vorheriger Absprache im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vom Landeszentrum Barrierefreiheit erstattet werden. Sonstige Kosten, einschließlich der Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Schlichtung entstehen, werden nicht erstattet.