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Verkehr & öffentlicher Raum

Allgemeines

Artikel 9 Absatz 1 der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Unterzeichnerstaaten dazu, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt und zu Transportmitteln zu gewährleisten. Andere Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, sollen ebenfalls für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Dies umfasst Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie weitere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien.

Beratungs­angebot

Das Landeszentrum Barrierefreiheit (LZ-BARR) berät Sie gerne zur Barrierefreiheit im öffentlichen Raum und öffentlichen Personennahverkehr.

Unser Beratungsangebot steht öffentlichen Stellen gemäß § 2 L-BGG und freien gemeinnützigen Einrichtungen und Organisationen mit Sitz und Tätigkeitsschwerpunkt in Baden-Württemberg zur Verfügung. Außerdem berät das LZ-BARR Unternehmen, die Einrichtungen und Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse für die Öffentlichkeit in Baden-Württemberg anbieten oder für sie bereitstellen.

Die Beratung ist kostenfrei. Bitte beachten Sie, dass alle Leistungen des Landeszentrums Barrierefreiheit im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel angeboten werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Leistung im Einzelfall besteht deshalb nicht.

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