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Wichtiger Hinweis

Das Beratungsangebot des LZ-BARR zu Aktionsplänen befindet sich derzeit im Aufbau.

Anforder­ungen an Aktionspläne

Ein idealer Aktionsplan sollte die folgenden sieben Dimensionen erfüllen: konzeptionelle Klarheit, Rückbindung an die UN-BRK, umfassender Ansatz, Feststellung von Handlungsbedarfen, Überprüfbarkeit, Handlungsorientierung sowie die Berücksichtigung spezifischer Gruppen und Lebenslagen.

Konzeptio­nelle Klarheit

Neben einer geeigneten Gestaltung des Layouts gehören hierzu auch die inhaltliche und logische Konsistenz sowie die Übersichtlichkeit in der Darstellung. Aus dem Aktionsplan sollte klar hervorgehen, welche Funktion er innerhalb der Gesamtstrategie einnimmt, welche Ziele mit ihm erreicht werden sollen und an welche Zielgruppe/-n er sich richtet.

Rückbindung an die UN-BRK

Ein Aktionsplan sollte sich eng an den normativen Vorgaben der UN-BRK orientieren. Im Aufbau sollte er so gestaltet sein, dass die in der UN-BRK verankerten Rechte den Aktionsplan nachvollziehbar strukturieren.

Umfassender Ansatz

Die Rückbindung an die UN-BRK sollte umfassend erfolgen. Einzelne Bereiche sollten deshalb keinesfalls einfach ausgeklammert werden. Der Aktionsplan sollte sich auch ausreichend mit Querschnittsthemen beschäftigen und für diese konkreten Maßnahmen hinterlegen.

Feststellen von Handlungs­bedarfen

Eine weitere Anforderung an Aktionspläne besteht in der Durchführung einer Bestandsaufnahme und einer Problemanalyse des Ist-Zustandes im Hinblick auf die menschenrechtliche Lage. Auf dieser Basis ist dann systematisch der Handlungsbedarf zu identifizieren.

Überprüfbarkeit

Neben der Problemanalyse des Ist-Zustandes und den ermittelten Handlungsbedarfen ist es entscheidend, dass der Aktionsplan klare Vorstellungen über die Ausgestaltung des Soll-Zustandes enthält. Dies kann durch eine spezifische Beschreibung von Zielvorgaben inklusive eines klaren Wirkungsrahmens erfolgen. Das heißt, dass auf Basis von definierten Indikatoren gemessen werden kann, ob die ursprünglich identifizierten Probleme mittels der ergriffenen Aktivitäten verringert oder vollständig bewältigt werden konnten.

Handlungs­orientierung

Um die definierten Ziele zu erreichen, sollte ein Aktionsplan ein hohes Maß an Handlungsorientierung bieten. Die für die Ausführung der Maßnahmen verantwortlichen Akteurinnen und Akteure sowie die beabsichtigten Zeiträume sollten benannt werden. Ebenso sind die zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen offenzulegen und Berichtspflichten und -zeiträume festzulegen.

Berücksichti­gung spezifischer Gruppen und Lebenslagen

Die Konzeption und der Inhalt des Aktionsplans sollten zudem eine erhöhte Aufmerksamkeit für spezifische Gruppen und Lebenslagen aufweisen. Die Maßnahmen sollten vorrangig dort ansetzen, wo Rechte extrem bedroht oder Menschen in besonders verwundbaren  beziehungsweise vulnerablen Lebenslagen betroffen sind. Als besonders verwundbar oder vulnerabel gelten vor allem Personen, die aufgrund ihrer körperlichen und/oder seelischen Konstitution und/oder ihrer sozialen Situation einem ausgesprochen hohen Risiko von Fremdbestimmung oder Mehrfachdiskriminierung ausgesetzt sind.

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