Inhalt
Die Schlichtungsstelle
„Bei einer Schlichtung geht es um eine gemeinsame Lösung.“
An die Schlichtungsstelle können sich wenden:
- Menschen mit Behinderungen mit Wohnsitz in Baden-Württemberg
- nach Paragraf 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannte Verbände oder deren baden-württembergische Landesverbände, wenn sie durch den Sachverhalt in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sind
- kommunale Behindertenbeauftragte