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Wichtiger Hinweis

Das Beratungsangebot des LZ-BARR zu deutscher Gebärdensprache befindet sich derzeit im Aufbau. 

Was ist deutsche Gebärden­sprache?

Die deutsche Gebärdensprache (DGS) ist eine visuell-manuelle Sprache, die von gehörlosen und schwerhörigen Menschen sowohl zur Kommunikation untereinander als auch mit Hörenden gesprochen wird. Die DGS ist eine natürlich entstandene, vollwertige Sprache, andere Gebärdensprachen sind nicht mit der deutschen Gebärdensprache verwandt. Die DGS nutzt verschiedene Einheiten zum Übermitteln von Bedeutungen, dazu zählen zum Beispiel Handform, Mimik und Körperhaltung. Die deutsche Gebärdensprache verfügt über ein eigenständiges und komplexes Sprachsystem und folgt einer grundlegend anderen Grammatik als die deutsche Lautsprache.

Die Mehrheit der gehörlosen Menschen hat die deutsche Lautsprache nicht als erste Sprache in Wort und Schrift erlernt. Ihre Muttersprache ist die deutsche Gebärdensprache. Deshalb ist die Wiedergabe von akustischen Informationen in Schriftsprache, zum Beispiel durch Untertitelung, nur für einen Teil der gehörlosen Menschen geeignet. Um einen vollständigen Zugang zu Informationen zu ermöglichen, müssen Inhalte auch in deutscher Gebärdensprache zur Verfügung gestellt werden.

Deutsche Gebärden­sprache in Baden-Württem­berg

In § 8 L-BGG wird die Deutsche Gebärdensprache als eigenständige Sprache anerkannt und klargestellt, dass die von Menschen mit Hörbehinderungen verwendete Deutsche Gebärdensprache gleichberechtigt gegenüber der deutschen Lautsprache ist. Des Weiteren werden lautsprachbegleitende Gebärden als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt. Öffentliche Stellen gemäß § 2 L-BGG sind grundsätzlich dazu verpflichtet, einem Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderung die Verwendung der Deutschen Gebärdensprache, lautsprachbegleitender Gebärden beziehungsweise anderer geeigneter Kommunikationsmittel zu ermöglichen. Dieser Anspruch ist jedoch auf die Bereiche beschränkt, in denen es um die Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren geht. Die eigenen Rechte umfassen zum Beispiel das Recht auf Auskunft, Akteneinsicht oder auf das Stellen eines Antrags. Besteht ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung wie beispielsweise Grundsicherung oder Sozialhilfe, hat die Person in diesem Zusammenhang bei Bedarf ebenfalls ein Anrecht auf Unterstützung bei der Kommunikation. In diesen Fällen haben öffentliche Stellen auch die hierdurch entstehenden Kosten zu erstatten.

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