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Anforderungen für Webseiten und Apps
Öffentliche Stellen gemäß § 2 Landes-Behindertengleichstellungsgesetz (L-BGG) sind dazu verpflichtet, ihre medialen Angebote barrierefrei zu gestalten. Mediale Angebote sind zum Beispiel Webseiten (Inter-, Intra- und Extranetseiten), mobile Anwendungen/Apps, sonstige Anwendungen für mobile Endgeräte und grafische Programmoberflächen. Menschen mit Behinderungen sollen diese Angebote ebenso nutzen können wie Menschen ohne Behinderung.
Barrierefrei sind mediale Angebote dann, wenn sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind. Wahrnehmbar bedeutet, dass Nutzende die Inhalte mit ihren Sinnen aufnehmen, also sehen, hören oder fühlen können. Bedienbar heißt, dass die Inhalte und die Navigation einfach und verständlich handzuhaben sind und somit interaktiv genutzt werden können. Verständlich bedeutet, dass die Inhalte einfach zu lesen und intuitiv zu navigieren sind. Als Maßstab gilt hier das Niveau der „niedrigen sekundären Schulbildung“, dies entspricht in Deutschland etwa dem Hauptschulabschluss. Robust heißt, dass die Inhalte so ausgestaltet sind, dass sie zuverlässig auf jede erdenkliche Art und mit unterschiedlichen Hilfsmitteln nutzbar sind.
Die technischen Anforderungen an die Barrierefreiheit medialer Angebote in Baden-Württemberg ergeben sich aus § 3 Absatz 1 – 4 und § 4 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0). Auch § 10 Absatz 1 Satz 2 L-BGG bezieht sich auf die vorstehenden Paragrafen der BITV 2.0. Die BITV 2.0 beschreibt selbst keine Normen für die barrierefreie Gestaltung medialer Angebote, sie verweist aber auf die sogenannten harmonisierten Normen der Europäischen Union. Harmonisiert heißt, dass auf europäischer Ebene keine widersprüchlichen Normen gelten beziehungsweise diese abgeschafft werden. Eine solche harmonisierte Norm stellt die Europäische Norm 301 549 (PDF) über die Barrierefreiheitsanforderungen für Informations- und Kommunikationstechnik-Produkte und –Dienstleistungen (Version 3.2.1) dar. Die EN 301 549 (PDF) enthält Anforderungen, die unter anderem Webseiten, mobile Anwendungen/Apps und Software erfüllen müssen, damit sie als barrierefrei gelten. Um dies festzustellen, definiert die Norm obligatorische Tests. Diese Tests berücksichtigen unter anderem auch die Erfolgskriterien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, Richtlinien für barrierefreie Webinhalte. Die WCAG 2.1 stellen einen technischen Standard für (barrierefreie) Webinhalte dar.
Barrierefreiheit testen
Zur Überprüfung, ob die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden, kann der sogenannte BITV-Test gemacht werden. Mithilfe der BITV-Selbstbewertung kann man herausfinden, wie barrierefrei eine Webseite ist. Alternativ kann die Prüfung auch bei einer BITV-Test-Prüfstelle in Auftrag gegeben werden.
Überwachungsstelle
Bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg wurde eine Überwachungsstelle für mediale Barrierefreiheit eingerichtet. Sie prüft regelmäßig stichprobenartig, ob die medialen Angebote öffentlicher Stellen in Baden-Württemberg barrierefrei sind. Alle drei Jahre erstellt die Überwachungsstelle einen Bericht für die Landesregierung. In diesem fasst sie die Ergebnisse der einzelnen Prüfungen, die sie in den vorangegangenen drei Jahren durchgeführt hat, zusammen.
- Richtlinie (EU) 2016/2102
- Landes-Behindertengleichstellungsgesetz
- Verordnung zur Durchführung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes
- Barrierefreie Informationstechnik Verordnung 2.0
- Englische Sprachfassung der EN 301 549 (PDF)
- Deutsche Sprachfassung der EN 301 549 (Hinweis: eingeschränkter Zugriff)
- Informationen zum BITV-Test
- Überwachungsstelle für mediale Barrierefreiheit des Landes Baden-Württemberg
- Leitfaden für Webseiten-Anbieter