Inhalt
Barrierefreiheit im Verkehr
Artikel 9 Absatz 1 der UN-BRK behandelt die Zugänglichkeit, um die unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu erzielen.
Menschen mit Behinderungen müssen Zugang zur physischen Umwelt haben. Sie sollen Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, besuchen und nutzen können. Das gilt zum Beispiel für Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie für andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, Schulen, medizinische Einrichtungen und Arbeitsstätten.
Öffentlicher Personennahverkehr
Unter öffentlichem Personennahverkehr (ÖPNV) versteht man die Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßen-, Schienen-, Schiffsverkehrs (Fähren) und per Luftseilbahn, als Teil des öffentlichen Verkehrs im Rahmen der Grundversorgung. Der Begriff „öffentlicher Personennahverkehr“ wird nicht nur im Nahverkehr, sondern teilweise auch für den Regionalverkehr verwendet. Zu den weiteren Verkehrsarten gehört der Individualverkehr (nicht öffentlich), der Güterverkehr (keine Personen) und der Fernverkehr.
Um sich ohne Schwierigkeiten oder Hindernisse von einem Ort zum anderen Ort bewegen zu können, ist es entscheidend, dass eine barrierefreie Infrastruktur zur Verfügung steht. Dies betrifft zum Beispiel die Höhen der Bahn- und Bussteige, Einstiegshilfen, aber auch Leitsysteme für blinde und sehbehinderte Menschen sowie visuelle und akustische Informationen für Fahrgäste.
Barrierefreiheit im ÖPNV
Verantwortlich für den öffentlichen Personennahverkehr sind in der Regel die Stadt- und Landkreise sowie die kreisfreien Städte. Die Barrierefreiheit wird im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs in sogenannten Nahverkehrsplänen definiert. Dies ist in § 8 Absatz 3 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) festgehalten. Zugleich wird dort das Ziel formuliert, dass der öffentliche Personennahverkehr bis 2022 vollständig barrierefrei sein sollte.