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Untertitel und Audiodeskription – Landeszentrum Barrierefreiheit
Wichtiger Hinweis Das Beratungsangebot des LZ-BARR zu Untertitelung und Audiodeskription befindet sich derzeit im Aufbau. Was ist Untertitelung? Untertitelung bedeutet, dass Textzeilen verwendet werden, die unter oder neben einem Bild mitgeführt werden. Sie erfüllen den Zweck, zusätzlich zum Abgebildeten und Gesagten auch schriftliche Informationen zu liefern. Am bekanntesten ist die Verwendung von Untertiteln in Film und Fernsehen. Untertitel werden hier meist am unteren Rand eingeblendet, um den gesprochenen Inhalt aus einer Fremdsprache zu übersetzen oder für Menschen mit Hörbehinderungen erfassbar zu machen. Untertitel für Menschen mit Hörbehinderungen beschreiben neben den sprachlichen Inhalten zum Beispiel auch die jeweiligen Umgebungsgeräusche und Musik. Was ist Audiodeskription? Bei der Audiodeskription handelt es sich um ein Verfahren, das blinden und sehbehinderten Menschen ermöglichen soll, visuelle Vorgänge besser wahrnehmen zu können. Audiodeskription wird oft auch als akustische Bildbeschreibung oder Audiokommentierung bezeichnet. Die Handlung wird dabei mit einem akustischen Kommentar versehen, um sie für das Publikum erfassbar zu machen.
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Deutsche Gebärdensprache – Landeszentrum Barrierefreiheit
Weiterführende Links Wichtiger Hinweis Das Beratungsangebot des LZ-BARR zu deutscher Gebärdensprache befindet sich derzeit im Aufbau. Was ist deutsche Gebärdensprache? Die deutsche Gebärdensprache (DGS) ist eine visuell-manuelle Sprache, die von gehörlosen und schwerhörigen Menschen sowohl zur Kommunikation untereinander als auch mit Hörenden gesprochen wird. Die DGS ist eine natürlich entstandene, vollwertige Sprache, andere Gebärdensprachen sind nicht mit der deutschen Gebärdensprache verwandt. Die DGS nutzt verschiedene Einheiten zum Übermitteln von Bedeutungen, dazu zählen zum Beispiel Handform, Mimik und Körperhaltung. Die deutsche Gebärdensprache verfügt über ein eigenständiges und komplexes Sprachsystem und folgt einer grundlegend anderen Grammatik als die deutsche Lautsprache. Die Mehrheit der gehörlosen Menschen hat die deutsche Lautsprache nicht als erste Sprache in Wort und Schrift erlernt. Ihre Muttersprache ist die deutsche Gebärdensprache. Deshalb ist die Wiedergabe von akustischen Informationen in Schriftsprache, zum Beispiel durch Untertitelung, nur für einen Teil der gehörlosen Menschen geeignet. Um einen vollständigen Zugang zu Informationen zu ermöglichen, müssen Inhalte auch in deutscher Gebärdensprache zur Verfügung gestellt werden. Deutsche Gebärdensprache in Baden-Württemberg In § 8 L-BGG wird die Deutsche Gebärdensprache als eigenständige Sprache anerkannt und klargestellt, dass die von Menschen mit Hörbehinderungen verwendete Deutsche Gebärdensprache gleichberechtigt gegenüber der deutschen Lautsprache ist. Des Weiteren werden lautsprachbegleitende Gebärden als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt. Öffentliche Stellen gemäß § 2 L-BGG sind grundsätzlich dazu verpflichtet, einem Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderung die Verwendung der Deutschen Gebärdensprache, lautsprachbegleitender Gebärden beziehungsweise anderer geeigneter Kommunikationsmittel zu ermöglichen. Dieser Anspruch ist jedoch auf die Bereiche beschränkt, in denen es um die Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren geht. Die eigenen Rechte umfassen zum Beispiel das Recht auf Auskunft, Akteneinsicht oder auf das Stellen eines Antrags. Besteht ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung wie beispielsweise Grundsicherung oder Sozialhilfe, hat die Person in diesem Zusammenhang bei Bedarf ebenfalls ein Anrecht auf Unterstützung bei der Kommunikation. In diesen Fällen haben öffentliche Stellen auch die hierdurch entstehenden Kosten zu erstatten. Weiterführende Links Gebärdensprachdolmetscher*innen-Vermittlung des Landesverbands der Gehörlosen Baden-Württemberg e.V. Liste der Gebärdensprachdolmetscher*innen in Baden-Württemberg Bachelorstudiengang Gebärdensprachdolmetschen
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Rechtliche Grundlagen digitaler Barrierefreiheit – Landeszentrum Barrierefreiheit
Weiterführende Links Rechtliche Grundlagen Die rechtliche Grundlage für die Pflicht zur barrierefreien Gestaltung von medialen Angeboten bildet die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen. Diese wurde in Baden-Württemberg im Landes-Behindertengleichstellungsgesetz und in der Durchführungsverordnung zum Landes-Behindertengleichstellungsgesetz umgesetzt. Unter medialen Angeboten sind Webseiten (Inter-, Intra- und Extranetseiten), mobile Anwendungen/Apps, sonstige Anwendungen für mobile Endgeräte und grafische Programmoberflächen zu verstehen. Auch PDF- oder Word-Dokumente, die innerhalb dieser medialen Angebote verfügbar sind, müssen grundsätzlich barrierefrei sein. Anforderungen Die technischen Anforderungen an die Barrierefreiheit medialer Angebote in Baden-Württemberg ergeben sich aus § 3 Absatz 1 – 4 und § 4 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) . Auch § 10 Absatz 1 Satz 2 L-BGG bezieht sich auf die vorstehenden Paragrafen der BITV 2.0. Die BITV 2.0 beschreibt selbst keine Normen für die barrierefreie Gestaltung medialer Angebote, sie verweist aber auf die sogenannten harmonisierten Normen der Europäischen Union. Harmonisiert heißt, dass auf europäischer Ebene keine widersprüchlichen Normen gelten beziehungsweise diese abgeschafft werden. Eine solche harmonisierte Norm stellt die Europäische Norm EN 301 549 (PDF) über die Barrierefreiheitsanforderungen für Informations- und Kommunikationstechnik-Produkte und -Dienstleistungen (Version 3.2.1) dar. Die EN 301 549 (PDF) enthält Anforderungen, die unter anderem Webseiten, mobile Anwendungen/Apps und Software erfüllen müssen, damit sie als barrierefrei gelten. Um dies festzustellen, definiert die Norm obligatorische Tests. Diese Tests berücksichtigen unter anderem auch die Erfolgskriterien Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 ,, Richtlinien für barrierefreie Webinhalte. Die WCAG 2.1 stellen einen technischen Standard für (barrierefreie) Webinhalte dar. Konkrete technische Hinweise zum Erstellen eines barrierefreien PDF-Dokuments stehen in der DIN ISO 14289-1:2016-12 . Weiterführende Links Richtlinie (EU) 2016/2102 Barrierefreie Informationstechnik Verordnung 2.0 Landes-Behindertengleichstellungsgesetz Verordnung zur Durchführung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes Englische Sprachfassung der EN 301 549 (PDF) Deutsche Sprachfassung der EN 301 549 (Hinweis: eingeschränkter Zugriff) DIN ISO 14289-1:2016-12: „Dokumentenmanagementanwendungen - Verbesserung der Barrierefreiheit für das Dateiformat von elektronischen Dokumenten - Teil 1: Anwendung der ISO 32000-1 (PDF/UA-1) (ISO 14289-1:2014)“
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Assistive Technologien – Landeszentrum Barrierefreiheit
Weiterführende Links Wichtiger Hinweis Das Beratungsangebot des LZ-BARR zu assistiven Technologien befindet sich derzeit im Aufbau. Assistive Technologien Bei dem Begriff „assistive Technologie“ handelt es sich um die eingedeutschte englische Bezeichnung „assistive technology“. Hierunter versteht man unterstützende Technologien für Menschen mit Behinderungen, insbesondere im Bereich der Informationstechnik. Unterstützungstechnologien sind zum Beispiel Screenreader, Spracheingaben, Vergrößerungssoftware oder eine geeignete Bildschirmtastatur. Weiterführende Links Help Tech (Hilfsmittel, Beratung und Service für blinde und sehbehinderte Menschen) Übersicht des Portals REHADAT zu Hilfs- und Arbeitsmitteln für Menschen mit Behinderungen
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Barrierefreie Dokumente – Landeszentrum Barrierefreiheit
Weiterführende Links Anforderungen für Dokumente Öffentliche Stellen gemäß § 2 Landes-Behindertengleichstellungsgesetz (L-BGG) sind dazu verpflichtet, ihre auf Webseiten oder mobilen Anwendungen/Apps veröffentlichte Dokumente barrierefrei zu gestalten. Hierzu zählen zum Beispiel PDF- oder Word-Dokumente. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 10 Absatz 1 Satz 2 L-BGG . Darin wird auf die Barrierefreie Informationstechnik Verordnung 2.0 (BITV 2.0) verwiesen. Die BITV 2.0 verweist dabei auf die harmonisierte europäische Norm EN 301 549 (Version 3.2.1). (PDF) . Die entsprechenden Anforderungen finden sich dort in Abschnitt 10. Konkrete technische Hinweise zur Erstellung eines barrierefreien PDF-Dokuments lassen sich der DIN ISO 14289-1:2016-12 entnehmen. Überprüfung Ob eine PDF-Datei barrierefrei ist, kann zum Beispiel mit dem kostenfreien Programm “PDF Accessibility Checker” (PAC 2026) geprüft werden. Außerdem sollte das PDF-Dokument ergänzend mithilfe eines Screenreaders getestet werden. Weiterführende Links Englische Sprachfassung der EN 301 549 (PDF) Deutsche Sprachfassung der EN 301 549 (Hinweis: eingeschränkter Zugriff) DIN ISO 14289-1:2016-12: „Dokumentenmanagementanwendungen - Verbesserung der Barrierefreiheit für das Dateiformat von elektronischen Dokumenten - Teil 1: Anwendung der ISO 32000-1 (PDF/UA-1) (ISO 14289-1:2014)“ PDF Accessibility Checker (PAC 2026) Anleitungen der Technischen Universität Dresden zur Erstellung barrierefreier Dokumente Barrierefreies Word: Erweiterte Checkliste nach EN 301 549 Barrierefreies PowerPoint: Erweiterte Checkliste nach EN 301 549
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Fördermöglichkeiten vom Barrierefreiheit im Verkehr und öffentlichen Raum – Landeszentrum Barrierefreiheit
Weiterführende Links Fördermöglichkeiten Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg stellt auf seiner Webseite eine Übersicht über Fördermöglichkeiten im Bereich des Öffentlichen Personennahverkehrs zur Verfügung. Weiterführende Links Förderprogramme des Ministeriums für Verkehrs Baden-Württemberg Förderprogramm „Mobilität für alle“ der Aktion Mensch Förderprogramm „Barrierefreiheit für alle“ der Aktion Mensch
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Barrierefreiheit im öffentlichen Raum – Landeszentrum Barrierefreiheit
Weiterführende Links Öffentlicher Raum Unter öffentlichem Raum versteht man den räumlichen Zusammenhang, der aus einer öffentlichen Verkehrs- oder Grünfläche und den angrenzenden privaten oder öffentlichen Gebäuden gebildet wird. Dem öffentlichen Raum steht das Privateigentum gegenüber. Voraussetzung ist, dass die Fläche einer Gemeinde oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gehört. Des Weiteren muss sie der Öffentlichkeit frei zugänglich sein und von einer Gemeinde bewirtschaftet und unterhalten werden. Hierunter fallen zum Beispiel öffentliche Verkehrsflächen wie Gehwege oder Fußgängerzonen, aber auch Grünanlagen wie zum Beispiel Parks, Spielplätze, Sportplätze oder Friedhöfe. Barrierefreiheit im öffentlichen Raum Der öffentliche Raum soll für alle Menschen zugänglich sein. Deshalb kommt der barrierefreien Gestaltung eine besondere Bedeutung zu. Exemplarisch kann hier der Einsatz verständlicher Leit- und Orientierungssysteme genannt werden. Um die Barrierefreiheit auch bei Abnutzungen und Wettereinflüssen zu gewährleisten, sollten geeignete Oberflächenmaterialien verwendet werden. Das für den barrierefreien öffentlichen Raum anerkannte Regelwerk ist die DIN 18040-3 („Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“). Weiterführende Links DIN 18040-3: „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“ Leitfaden „Barrierefreies Bauen“ des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (PDF) Leitfaden „Barrierefreies Bauen 03 – Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“ der Bayerischen Architektenkammer Leitfaden der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin „Berlin – Design for all – Öffentlicher Freiraum“ (PDF)
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Barrierefreiheit im Verkehr – Landeszentrum Barrierefreiheit
Weiterführende Links Barrierefreiheit im Verkehr Artikel 9 Absatz 1 der UN-BRK behandelt die Zugänglichkeit, um die unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu erzielen. Menschen mit Behinderungen müssen Zugang zur physischen Umwelt haben. Sie sollen Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, besuchen und nutzen können. Das gilt zum Beispiel für Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie für andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, Schulen, medizinische Einrichtungen und Arbeitsstätten. Öffentlicher Personennahverkehr Unter öffentlichem Personennahverkehr (ÖPNV) versteht man die Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßen-, Schienen-, Schiffsverkehrs (Fähren) und per Luftseilbahn, als Teil des öffentlichen Verkehrs im Rahmen der Grundversorgung. Der Begriff „öffentlicher Personennahverkehr“ wird nicht nur im Nahverkehr, sondern teilweise auch für den Regionalverkehr verwendet. Zu den weiteren Verkehrsarten gehört der Individualverkehr (nicht öffentlich), der Güterverkehr (keine Personen) und der Fernverkehr. Um sich ohne Schwierigkeiten oder Hindernisse von einem Ort zum anderen Ort bewegen zu können, ist es entscheidend, dass eine barrierefreie Infrastruktur zur Verfügung steht. Dies betrifft zum Beispiel die Höhen der Bahn- und Bussteige, Einstiegshilfen, aber auch Leitsysteme für blinde und sehbehinderte Menschen sowie visuelle und akustische Informationen für Fahrgäste. Barrierefreiheit im ÖPNV Verantwortlich für den öffentlichen Personennahverkehr sind in der Regel die Stadt- und Landkreise sowie die kreisfreien Städte. Die Barrierefreiheit wird im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs in sogenannten Nahverkehrsplänen definiert. Dies ist in § 8 Absatz 3 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) festgehalten. Zugleich wird dort das Ziel formuliert, dass der öffentliche Personennahverkehr bis 2022 vollständig barrierefrei sein sollte. Weiterführende Links Personenbeförderungsgesetz
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Fördermöglichkeiten barrierefreies Bauen – Landeszentrum Barrierefreiheit
Weiterführende Links Fördermöglichkeiten Für die Herstellung der baulichen Barrierefreiheit gibt es diverse Förder- und Finanzierungsmöglichkeiten. Eine exemplarische Auflistung finden Sie unter der Überschrift „Weiterführende Links“ auf dieser Seite. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kommune, ob gegebenenfalls örtliche Förderprogramme zur Herstellung von baulicher Barrierefreiheit gibt. Weiterführende Links Förderprogramm „Barrierefreiheit für alle“ der Aktion Mensch „Zusatzfinanzierung Barrierefreiheit“ der L-Bank Förderprogramme für ein barrierefreies Stuttgart
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Leichte Sprache – Landeszentrum Barrierefreiheit
Weiterführende Links Was ist Leichte Sprache? Leichte Sprache ist eine spezielle Ausdrucksweise der deutschen Sprache, die im Gegensatz zur Alltagssprache (auch Standardsprache genannt) oder zur Fachsprache leicht verständlich ist. Sie wurde für und von Menschen mit Lernschwierigkeiten entwickelt und folgt bestimmten Regeln. Die Texte werden, damit sie noch verständlicher sind, idealerweise durch Bilder ergänzt. Außerdem müssen Texte in Leichter Sprache von Menschen mit Lernschwierigkeiten geprüft werden. Durch das Verwenden von Leichter Sprache wird vielen Menschen eine gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht. Zum Beispiel wenn sie nicht gut lesen und schreiben können (funktionaler Analphabetimus), Lernschwierigkeiten haben oder wenn Deutsch nicht ihre Muttersprache ist. Mithilfe von Leichter Sprache werden Menschen befähigt, sich selbstständig zu informieren un d selbstbestimmt Entscheidungen zu treffen. Es gibt verschiedene Logos, mit denen man Texte in Leichter Sprache kenntlich machen kann. Diese werden in der Regel von den Dienstleistenden bereitgestellt, die Texte in Leichte Sprache übersetzen. Die Organisation „Inclusion Europe“ hat ein Logo entwickelt, das kostenfrei nutzbar ist. Dieses kann – unter Beachtung der Nutzungsbedingungen und der erforderlichen Copyright-Angaben – auf der Webseite von Inclusion Europe heruntergeladen und verwendet werden. Die Leichte Sprache unterscheidet sich von Einfacher Sprache dadurch, dass Leichte Sprache eine klare und spezifische Zielgruppe hat, zum Beispiel Menschen mit funktionalem Analphabetimus, Lernschwierigkeiten oder Menschen mit geringen Deutschkenntnissen. Weitere Kriterien der Leichten Sprache sind die Bebilderung der Texte und die Prüfung durch eine Prüfgruppe mit Menschen aus der Zielgruppe. Einfache Sprache muss diese Kriterien nicht erfüllen. Leichte Sprache in Baden-Württemberg Der Landesverband Baden-Württemberg der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e. V. hat in Kooperation mit der 1a Zugang Beratungsgesellschaft (capito Stuttgart) ein Portal für Leichte Sprache in Baden-Württemberg entwickelt. Dieses umfasst neben Informationen auch eine Textbörse für Verwaltungsmitarbeitende in Baden-Württemberg. Dort können Verwaltungstexte in Leichter Sprache eingesehen, heruntergeladen und an den jeweiligen Bedarf angepasst werden. Das Portal wurde im Rahmen eines durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg geförderten Projekts entwickelt. Interessierte können sich auf der Seite Leichte Sprache Baden-Württemberg unter „Zugang zur Textbörse“ registrieren. Die Textbörse ist für alle Mitarbeitenden von Behörden in Baden-Württemberg zugänglich. Dort finden Sie zum Beispiel Texte in Leichter Sprache zur Anmeldung des Wohnsitzes, zum Abfallwirtschaftssystem oder zur Buchung eines Kindergartenplatzes. Nach der einmaligen Registrierung können Sie die Textbörse nutzen. Weiterführende Links Erklärvideo „Wem nützt Leichte Sprache?“ Portal „Leichte Sprache Baden-Württemberg“ Handreichung „Leichte Sprache in der Verwaltung“ Wissenschaftliche Expertise „Leichte Sprache in der Verwaltung“ Bundesministerium für Arbeit und Soziales „Leichte Sprache – ein Ratgeber“ Wörterbuch der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.