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  • Beratungsanfrage – Landeszentrum Barrierefreiheit

    Formular Beratungsanfrage Wir beraten baden-württembergische Behörden, freie gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen und im Einzelfall auch Unternehmen kompetent und kostenfrei zu den unterschiedlichsten Aspekten der Barrierefreiheit. Gerne können Sie das nachfolgende Formular für Ihre Anfrage nutzen.

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    • Letzte Änderung: 26.09.2025
  • Infos barrierefreie Veranstaltungen – Landeszentrum Barrierefreiheit

    Infos zu barriere­freien Veranstal­tungen Bitte beachten Sie, dass das Landeszentrum Barrierefreiheit nicht zum Thema barrierefreie Veranstaltungen berät. Auf der Internetseite der Bundesfachstelle Barrierefreiheit stehen nützliche Hinweise und eine Checkliste zur Planung von barrierefreien Veranstaltungen zur Verfügung. Die Checkliste enthält Anregungen und Tipps, was Sie bei der Durchführung Ihrer Veranstaltung bedenken sollten, damit alle Menschen möglichst barrierefrei teilnehmen können. Weiterführende Links Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Veranstaltungsplanung Checkliste barrierefreie Veranstaltungen (PDF) Barrierefreie Webkonferenzen

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    • Letzte Änderung: 26.09.2025
  • Infos barrierefreies Wohnen – Landeszentrum Barrierefreiheit

    Weiterführende Links Infos zum barriere­freien Wohnen Bitte beachten Sie, dass das Landeszentrum Barrierefreiheit nicht zum Thema barrierefreies Wohnen berät. Trotzdem möchten wir Ihnen einige Informationen rund um barrierefreies Wohnen zur Verfügung stellen. Beratungs­stellen Sie brauchen Unterstützung, weil Ihre Wohnung nicht barrierefrei ist? Sie möchten weiterhin selbstständig und selbstbestimmt leben, wissen aber nicht, wie und wo das möglich ist? Dann wenden Sie sich an eine Wohnberatungsstelle . Die Mitarbeitenden dort helfen Ihnen gerne weiter. Förder­möglichkeiten Für die Herstellung der baulichen Barrierefreiheit gibt es verschiedene Förder- und Finanzierungsmöglichkeiten. Eine exemplarische Auflistung finden Sie unter „Weiterführende Links“ . Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kommune, ob es gegebenenfalls örtliche Förderprogramme zur Herstellung von baulicher Barrierefreiheit gibt. Rechtliche Grundlagen § 35 der Landesbauordnung regelt, dass in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein müssen. Diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden, wenn die gesamte Grundfläche dieser Wohnungen die Grundfläche der Nutzungseinheiten des Erdgeschosses nicht unterschreitet. In diesen Wohnungen müssen auch die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische barrierefrei nutzbar und mit dem Rollstuhl zugänglich sein. In der Landesbauordnung sind allerdings bestimmte Ausnahmefälle genannt, in denen diese Verpflichtung nicht greift. Das anerkannte Regelwerk für die barrierefreie Planung von Wohnungen ist die DIN 18040-2 („Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen“). Weiterführende Links Broschüre „Wohnen und Bauen für die Zukunft – barrierefrei –“ Leitfaden Barrierefreies Bauen (PDF) „Zukunftsorientiertes Bauen – ohne Barrieren“ ' „Vorschriften zur Barrierefreiheit in Baden-Württemberg - Erläuterungen zu den §§ 35 und 39 der Landesbauordnung“ (PDF) Literatur zum barrierefreien Bauen Förderprogramm „Barrierefreiheit für alle“ der Aktion Mensch „Zusatzfinanzierung Barrierefreiheit“ der L-Bank Kredit „Altersgerecht umbauen“ der KfW Förderprogramme für ein barrierefreies Stuttgart Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg

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    • Letzte Änderung: 26.09.2025
  • Kontaktmöglichkeiten – Landeszentrum Barrierefreiheit

    Kontakt- Möglich­keiten So können Sie uns erreichen Das Landeszentrum Barrierefreiheit hat seinen Standort in Stuttgart. Sie können uns auf verschiedene Weisen erreichen. Nutzen Sie entweder das nachfolgende Formular, schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns an. Die Kontaktdaten finden Sie unten. Wenn Sie ein Schlichtungsverfahren einleiten möchten, nutzen Sie bitte dieses vorgesehene Antragsformular . Wenn Sie eine Barriere auf unserer Webseite melden möchten, klicken Sie bitte den folgenden Link an: Barrieren melden . Landeszentrum Barrierefreiheit Else-Josenhans-Straße 6 70173 Stuttgart post@barrierefreiheit.bwl.de Telefon 0711 123-3636

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    • Letzte Änderung: 26.09.2025
  • Auftrag und Angebot – Landeszentrum Barrierefreiheit

    Unser Auftrag Der Ministerrat hat am 9. Februar 2021 die Errichtung eines Kompetenzzentrums für Barrierefreiheit in der Trägerschaft des Landes Baden-Württemberg beschlossen. Grundlage hierfür bildete der Koalitionsvertrag zwischen Bündnis 90/Die Grünen Baden-Württemberg und der CDU Baden-Württemberg für die 16. Legislaturperiode. Das Landeszentrum Barrierefreiheit (LZ-BARR) folgt dem Auftrag, der sich aus Artikel 9 Absatz 1 der UN-Behindertenrechtskonvention und aus dem Landes-Behindertengleichstellungsgesetz ergibt. Demzufolge sollen die Angebote des LZ-BARR die gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen verbessern und weiter voranbringen. Dazu unterstützt das Landeszentrum Barrierefreiheit eine möglichst umfassende barrierefreie Gestaltung der Umwelt. Unser Angebot Das LZ-BARR berät Interessierte und Ratsuchende grundsätzlich kostenfrei in den Bereichen Bauen, öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnik und Digitales sowie Information und Kommunikation. Zu Letzterem gehören Leichte und Einfache Sprache, deutsche Gebärdensprache, Untertitelung und Audiodeskription. Das Landeszentrum Barrierefreiheit berät außerdem in Bezug auf die Nutzung assistiver Technologien sowie beim Erstellen von Aktionsplänen und Zielvereinbarungen. Des Weiteren bietet das Landeszentrum Barrierefreiheit zu Sachverhalten gemäß den Paragrafen 7 – 10 Landes-Behindertengleichstellungsgesetz (L-BGG) eine Schlichtung auf freiwilliger Basis an. Bitte beachten Sie, dass alle Leistungen des Landeszentrums Barrierefreiheit im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel angeboten werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Leistung im Einzelfall besteht deshalb nicht. Zielgruppe Die Angebote des Landeszentrums Barrierefreiheit richten sich an: öffentliche Stellen gemäß Paragraf 2 L-BGG, freie gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen mit Sitz und Tätigkeitsschwerpunkt in Baden-Württemberg und Unternehmen, die Einrichtungen und Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse für die Öffentlichkeit in Baden-Württemberg anbieten oder für sie bereitstellen. Das Schlichtungsangebot des Landeszentrums Barrierefreiheit richtet sich an Menschen mit Behinderungen mit Wohnsitz in Baden-Württemberg. Das Schlichtungsangebot in Anspruch nehmen können auch nach Paragraf 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannte Verbände oder deren baden-württembergische Landesverbände, wenn sie durch den Sachverhalt in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sind.

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    • Letzte Änderung: 26.09.2025
  • Antragsformular der Schlichtungsstelle – Landeszentrum Barrierefreiheit

    Formular Schlichtungs­antrag „Wir suchen und finden eine Lösung. Es geht nicht darum, dass eine Seite gewinnt oder verliert.“ Haben Sie die Behörde oder öffentliche Stelle in Baden-Württemberg schon über die Barriere informiert, aber noch keine Antwort oder keinen Veränderungsvorschlag erhalten? Dann können Sie hier einen Schlichtungsantrag stellen.

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    • Letzte Änderung: 26.09.2025
  • Schlichtungsverfahren – Landeszentrum Barrierefreiheit

    Das Schlichtungs­verfahren „Die Schlichtung endet, wenn der Schlichtungsvorschlag angenommen wird. Sie endet auch, wenn Sie sich auf eine andere Weise geeinigt haben.“ Wie läuft die Schlichtung ab? Das Landeszentrum Barrierefreiheit (LZ-BARR) schickt eine Kopie Ihres Antrags an die öffentliche Stelle. Die öffentliche Stelle kann sich dann innerhalb von vier Wochen dazu äußern. Äußert sich die öffentliche Stelle, informiert Sie das LZ-BARR darüber. Anschließend haben Sie die Möglichkeit, darauf zu reagieren. Wenn die öffentliche Stelle sich nicht äußert oder nicht an einer Schlichtung interessiert ist, kann keine Schlichtung durchgeführt werden. Auch darüber informiert Sie das Landeszentrum Barrierefreiheit. Das Landeszentrum Barrierefreiheit versucht dann, eine Lösung für den Konflikt zu finden. Falls es nötig ist, kann es Sie und die öffentliche Stelle auch einladen, um mündlich über den Konflikt zu sprechen. Das Landeszentrum Barrierefreiheit macht den Beteiligten einen Schlichtungsvorschlag. Die Beteiligten haben die Gelegenheit, den Schlichtungsvorschlag innerhalb einer gesetzten Frist anzunehmen. Wie endet die Schlichtung? Die Schlichtung endet, wenn der Schlichtungsvorschlag angenommen wird. Sie endet auch, wenn sich die Beteiligten auf eine andere Weise geeinigt haben. Kostet die Schlichtung Geld? Die Schlichtung ist grundsätzlich kostenfrei. Kosten, die dazu dienen, Barrierefreiheit herzustellen (zum Beispiel Gebärdensprachdolmetschung), können im Einzelfall und nach vorheriger Absprache im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vom Landeszentrum Barrierefreiheit erstattet werden. Sonstige Kosten, einschließlich der Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Schlichtung entstehen, werden nicht erstattet. Muss ich für die Schlichtung nach Stuttgart fahren? Die Schlichtung beginnt in der Regel mit dem Austausch schriftlicher Stellungnahmen. In bestimmten Fällen kann das Landeszentrum Barrierefreiheit die Beteiligten auch zu einem Schlichtungstermin in Stuttgart einladen und mündlich mit ihnen über den Konflikt sprechen.

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    • Letzte Änderung: 26.09.2025
  • Schlichtungsantrag – Landeszentrum Barrierefreiheit

    Der Schlichtungs­antrag „Informieren Sie zuerst die öffentliche Stelle über Zugangsbarrieren.“ Wann kann ich einen Schlichtungs­antrag stellen? Bei Konflikten mit einer öffentlichen Stelle gemäß Paragraf 2 Landes-Behindertengleichstellungsgesetz (L-BGG) können Sie einen Schlichtungsantrag stellen, wenn es um folgende Rechte im Rahmen des L-BGG geht: die Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr (Paragraf 7 L-BGG ), das Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen (Paragraf 8 L-BGG ), die Gestaltung des Schriftverkehrs (Paragraf 9 L-BGG ) oder die barrierefreie Gestaltung von Webseiten und mobilen Anwendungen/Apps (Paragraf 10 L-BGG ) Es gibt zum Beispiel eine Webseite oder eine mobile Anwendung/App einer öffentlichen Stelle, die nicht barrierefrei ist? Oder Sie können eine öffentliche Stelle mit dem Rollstuhl nicht erreichen, weil es dort nur Treppen gibt? Dann müssen Sie zunächst die jeweilige öffentliche Stelle darüber informieren. Antwortet Ihnen die öffentliche Stelle nicht oder unternimmt nichts, können Sie einen Schlichtungsantrag stellen. Wie stelle ich einen Schlichtungsantrag? Sie können für Ihren Antrag das Antragsformular auf unserer Webseite nutzen. Sie können den Antrag auch per E-Mail oder per Post stellen. Eine weitere Möglichkeit ist, dass Sie nach vorheriger Terminabsprache ins Landeszentrum Barrierefreiheit kommen und den Antrag dort aufschreiben lassen (zur Niederschrift). Landeszentrum Barrierefreiheit Else-Josenhans-Straße 6 70173 Stuttgart Kann ich einen Schlichtungs­antrag zurücknehmen? Ja. Sie können Ihren Antrag jederzeit und ohne Begründung wieder zurücknehmen.

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    • Letzte Änderung: 26.09.2025
  • Schlichtungsstelle – Landeszentrum Barrierefreiheit

    Die Schlichtungs­stelle „Bei einer Schlichtung geht es um eine gemeinsame Lösung.“ Allgemeines Beim Landeszentrum Barrierefreiheit gibt es eine Schlichtungsstelle. Sie ist für Menschen mit Behinderungen da. Sie vermittelt bei Konflikten, in denen es um Barrierefreiheit geht. Worum geht es bei der Schlichtung? Bei der Schlichtung geht es darum, eine gemeinsame Lösung für ein Problem zu finden. Es geht nicht darum, dass eine Seite gewinnt oder verliert. Wer kann sich an die Schlichtungs­stelle wenden? An die Schlichtungsstelle können sich wenden: Menschen mit Behinderungen mit Wohnsitz in Baden-Württemberg nach Paragraf 15 Absatz 3 des Behinderten­gleichstellungsgesetzes anerkannte Verbände oder deren baden-württembergische Landesverbände, wenn sie durch den Sachverhalt in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sind kommunale Behindertenbeauftragte

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    • Letzte Änderung: 26.09.2025
  • Aktionspläne – Landeszentrum Barrierefreiheit

    Weiterführende Links Wichtiger Hinweis Das Beratungsangebot des LZ-BARR zu Aktionsplänen befindet sich derzeit im Aufbau. Anforder­ungen an Aktionspläne Ein idealer Aktionsplan sollte die folgenden sieben Dimensionen erfüllen: konzeptionelle Klarheit, Rückbindung an die UN-BRK, umfassender Ansatz, Feststellung von Handlungsbedarfen, Überprüfbarkeit, Handlungsorientierung sowie die Berücksichtigung spezifischer Gruppen und Lebenslagen. Konzeptio­nelle Klarheit Neben einer geeigneten Gestaltung des Layouts gehören hierzu auch die inhaltliche und logische Konsistenz sowie die Übersichtlichkeit in der Darstellung. Aus dem Aktionsplan sollte klar hervorgehen, welche Funktion er innerhalb der Gesamtstrategie einnimmt, welche Ziele mit ihm erreicht werden sollen und an welche Zielgruppe/-n er sich richtet. Rückbindung an die UN-BRK Ein Aktionsplan sollte sich eng an den normativen Vorgaben der UN-BRK orientieren. Im Aufbau sollte er so gestaltet sein, dass die in der UN-BRK verankerten Rechte den Aktionsplan nachvollziehbar strukturieren. Umfassender Ansatz Die Rückbindung an die UN-BRK sollte umfassend erfolgen. Einzelne Bereiche sollten deshalb keinesfalls einfach ausgeklammert werden. Der Aktionsplan sollte sich auch ausreichend mit Querschnittsthemen beschäftigen und für diese konkreten Maßnahmen hinterlegen. Feststellen von Handlungs­bedarfen Eine weitere Anforderung an Aktionspläne besteht in der Durchführung einer Bestandsaufnahme und einer Problemanalyse des Ist-Zustandes im Hinblick auf die menschenrechtliche Lage. Auf dieser Basis ist dann systematisch der Handlungsbedarf zu identifizieren. Überprüfbarkeit Neben der Problemanalyse des Ist-Zustandes und den ermittelten Handlungsbedarfen ist es entscheidend, dass der Aktionsplan klare Vorstellungen über die Ausgestaltung des Soll-Zustandes enthält. Dies kann durch eine spezifische Beschreibung von Zielvorgaben inklusive eines klaren Wirkungsrahmens erfolgen. Das heißt, dass auf Basis von definierten Indikatoren gemessen werden kann, ob die ursprünglich identifizierten Probleme mittels der ergriffenen Aktivitäten verringert oder vollständig bewältigt werden konnten. Handlungs­orientierung Um die definierten Ziele zu erreichen, sollte ein Aktionsplan ein hohes Maß an Handlungsorientierung bieten. Die für die Ausführung der Maßnahmen verantwortlichen Akteurinnen und Akteure sowie die beabsichtigten Zeiträume sollten benannt werden. Ebenso sind die zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen offenzulegen und Berichtspflichten und -zeiträume festzulegen. Berücksichti­gung spezifischer Gruppen und Lebenslagen Die Konzeption und der Inhalt des Aktionsplans sollten zudem eine erhöhte Aufmerksamkeit für spezifische Gruppen und Lebenslagen aufweisen. Die Maßnahmen sollten vorrangig dort ansetzen, wo Rechte extrem bedroht oder Menschen in besonders verwundbaren beziehungsweise vulnerablen Lebenslagen betroffen sind. Als besonders verwundbar oder vulnerabel gelten vor allem Personen, die aufgrund ihrer körperlichen und/oder seelischen Konstitution und/oder ihrer sozialen Situation einem ausgesprochen hohen Risiko von Fremdbestimmung oder Mehrfachdiskriminierung ausgesetzt sind. Weiterführende Links Deutsches Institut für Menschenrechte: „Aktionspläne zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention“ Aktionsplan der Landesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Baden-Württemberg

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    • Letzte Änderung: 26.09.2025